Jede/r Bürger/in hat nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, der Datenübermittlungen der Meldebehörde an:
- eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Personen gemäß § 42 Abs. 2 und 3 BMG,
- Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen gemäß § 50 Abs. 1 und 5 BMG,
- Mandatsträger, Presse und Rundfunk aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen gemäß § 50 Abs. 2 und 5 BMG,
- Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 3 und 5 BMG,
zu widersprechen.
Der Antrag bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Die Eintragung von Übermittlungssperren ist kostenlos.
Die Beantragung von Übermittlungssperren kann mit einem formlosen Schreiben oder mittels eines Antragsformulars, welches Sie auf unserer Homepage finden, erfolgen.
Fachbereich Ordnung & Sicherheit

